Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Ob der Spruch ausreichend bestimmt ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls (VwGH 13.7.2022, Ra 2020/11/0016). Es liegt insoweit nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (VwGH 12.3.2024, Ra 2022/10/0045).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070182.L04Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024