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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/02/0195 B 7. November 2022 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Für die Annahme der fahrlässigen Begehung eines Deliktes gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO 1960 ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalles, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalles zum Bewusstsein gekommen ist, entscheidend. Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hiebei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0274).Für die Annahme der fahrlässigen Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO 1960 ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalles, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalles zum Bewusstsein gekommen ist, entscheidend. Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hiebei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0274).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020169.L01Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024