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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Rechtssatz
Der klare Gesetzeswortlaut des § 284 Abs. 1 BAO stellt auf das Einlangen des Anbringens beim Finanzamt ab. Mit diesem Einlangen beginnt die Sechsmonatsfrist zu laufen (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0044). Auch wenn es im Fall eines Antrages auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung in der Beschwerde im Ermessen des Finanzamtes liegt, ob es innerhalb dieses Zeitraums die Beschwerde an das BFG vorlegt oder es dennoch eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, ändert dies nichts an der Säumnis des Finanzamtes, wenn es den Bescheid nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Einlangen der Beschwerde erlässt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Frist des § 284 Abs. 1 BAO in Fällen des § 262 Abs. 2 BAO zu einem anderen Zeitpunkt zu laufen beginnt.Der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 284, Absatz eins, BAO stellt auf das Einlangen des Anbringens beim Finanzamt ab. Mit diesem Einlangen beginnt die Sechsmonatsfrist zu laufen vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0044). Auch wenn es im Fall eines Antrages auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung in der Beschwerde im Ermessen des Finanzamtes liegt, ob es innerhalb dieses Zeitraums die Beschwerde an das BFG vorlegt oder es dennoch eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, ändert dies nichts an der Säumnis des Finanzamtes, wenn es den Bescheid nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Einlangen der Beschwerde erlässt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Frist des Paragraph 284, Absatz eins, BAO in Fällen des Paragraph 262, Absatz 2, BAO zu einem anderen Zeitpunkt zu laufen beginnt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130034.L01Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024