RS Vwgh 2024/9/3 Ra 2024/13/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20
BAO §262 Abs1
BAO §262 Abs2
BAO §284 Abs1
VwRallg
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 262 heute
  2. BAO § 262 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 262 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 262 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Der klare Gesetzeswortlaut des § 284 Abs. 1 BAO stellt auf das Einlangen des Anbringens beim Finanzamt ab. Mit diesem Einlangen beginnt die Sechsmonatsfrist zu laufen (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0044). Auch wenn es im Fall eines Antrages auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung in der Beschwerde im Ermessen des Finanzamtes liegt, ob es innerhalb dieses Zeitraums die Beschwerde an das BFG vorlegt oder es dennoch eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, ändert dies nichts an der Säumnis des Finanzamtes, wenn es den Bescheid nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Einlangen der Beschwerde erlässt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Frist des § 284 Abs. 1 BAO in Fällen des § 262 Abs. 2 BAO zu einem anderen Zeitpunkt zu laufen beginnt.Der klare Gesetzeswortlaut des Paragraph 284, Absatz eins, BAO stellt auf das Einlangen des Anbringens beim Finanzamt ab. Mit diesem Einlangen beginnt die Sechsmonatsfrist zu laufen vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0044). Auch wenn es im Fall eines Antrages auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung in der Beschwerde im Ermessen des Finanzamtes liegt, ob es innerhalb dieses Zeitraums die Beschwerde an das BFG vorlegt oder es dennoch eine Beschwerdevorentscheidung erlässt, ändert dies nichts an der Säumnis des Finanzamtes, wenn es den Bescheid nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Einlangen der Beschwerde erlässt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Frist des Paragraph 284, Absatz eins, BAO in Fällen des Paragraph 262, Absatz 2, BAO zu einem anderen Zeitpunkt zu laufen beginnt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Ermessen VwRallg8 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024130034.L01

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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