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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Wird zunächst vom VwGH nur die Entscheidung des VwG über die Wiederaufnahme aufgehoben, so ist in der Folge - nach Zustellung dieser Entscheidung - das Revisionsverfahren betreffend die Entscheidung des VwG über den neuen Sachbescheid nach Anhörung des Revisionswerbers einzustellen. Wird hingegen (was im Hinblick auf die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen vorzuziehen ist; vgl. § 39 Abs. 2 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG) die Entscheidung betreffend Wiederaufnahme und neuen Sachbescheid vom VwGH nicht zeitlich gestaffelt getroffen, ist zu bemerken, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des VwGH über den Beschluss, mit welchem das BFG die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt hat (zweitangefochtener Beschluss), die Entscheidung des VwGH über das Erkenntnis, mit welchem das BFG den Wiederaufnahmebescheid der Abgabenbehörde (ersatzlos) aufgehoben hat (erstangefochtenes Erkenntnis), noch nicht zugestellt und damit noch nicht wirksam ist. Zu diesem für die Prüfung der Sachlage maßgebenden Zeitpunkt ist demnach der zweitangefochtene Beschluss noch als wirksam anzusehen. Sohin ist aber (bei gleichzeitiger Beschlussfassung des VwGH) auch der zweitangefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. in diesem Sinne VwGH 19.12.2012, 2012/15/0047; 5.3.2020, Ra 2019/15/0145; 15.5.2020, Ra 2018/15/0113). Die gegenteilige Rechtsansicht (VwGH 21.12.2012, 2010/17/0122) wird zum seither novellierten Verfahrensrecht nicht aufrecht erhalten.Wird zunächst vom VwGH nur die Entscheidung des VwG über die Wiederaufnahme aufgehoben, so ist in der Folge - nach Zustellung dieser Entscheidung - das Revisionsverfahren betreffend die Entscheidung des VwG über den neuen Sachbescheid nach Anhörung des Revisionswerbers einzustellen. Wird hingegen (was im Hinblick auf die Vermeidung von Verfahrensverzögerungen vorzuziehen ist; vergleiche Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG) die Entscheidung betreffend Wiederaufnahme und neuen Sachbescheid vom VwGH nicht zeitlich gestaffelt getroffen, ist zu bemerken, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des VwGH über den Beschluss, mit welchem das BFG die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid gemäß Paragraph 261, Absatz 2, BAO als gegenstandslos erklärt hat (zweitangefochtener Beschluss), die Entscheidung des VwGH über das Erkenntnis, mit welchem das BFG den Wiederaufnahmebescheid der Abgabenbehörde (ersatzlos) aufgehoben hat (erstangefochtenes Erkenntnis), noch nicht zugestellt und damit noch nicht wirksam ist. Zu diesem für die Prüfung der Sachlage maßgebenden Zeitpunkt ist demnach der zweitangefochtene Beschluss noch als wirksam anzusehen. Sohin ist aber (bei gleichzeitiger Beschlussfassung des VwGH) auch der zweitangefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben vergleiche in diesem Sinne VwGH 19.12.2012, 2012/15/0047; 5.3.2020, Ra 2019/15/0145; 15.5.2020, Ra 2018/15/0113). Die gegenteilige Rechtsansicht (VwGH 21.12.2012, 2010/17/0122) wird zum seither novellierten Verfahrensrecht nicht aufrecht erhalten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130162.L09Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024