Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §15 Abs3Rechtssatz
Für die Frage, ob "in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde" (§ 33 Abs. 1 VwGG) kann es nur auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH bestehende Sachlage ankommen, da diese Klaglosstellung erst nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung des VwG eintreten wird. Für eine derartige Entscheidung des VwGH durch Senatsbeschluss ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend (vgl. - zu einem VwG - VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0074; vgl. hingegen betreffend Einzelrichter z.B. VwGH 27.4.2016, Ra 2015/05/0069; 23.5.2017, Ra 2016/05/0143; 11.8.2020, Ra 2020/14/0347; 17.1.2024, Ra 2023/11/0083: Zeitpunkt der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung des VwG).Für die Frage, ob "in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde" (Paragraph 33, Absatz eins, VwGG) kann es nur auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH bestehende Sachlage ankommen, da diese Klaglosstellung erst nach Erlassung der angefochtenen Entscheidung des VwG eintreten wird. Für eine derartige Entscheidung des VwGH durch Senatsbeschluss ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgebend vergleiche - zu einem VwG - VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0074; vergleiche hingegen betreffend Einzelrichter z.B. VwGH 27.4.2016, Ra 2015/05/0069; 23.5.2017, Ra 2016/05/0143; 11.8.2020, Ra 2020/14/0347; 17.1.2024, Ra 2023/11/0083: Zeitpunkt der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung des VwG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130162.L08Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024