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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §261 Abs2Rechtssatz
Zwischen den Entscheidungen des BFG, mit denen zum einen der Wiederaufnahmebescheid der Abgabenbehörde aufgehoben und zum anderen die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid als gegenstandslos erklärt wird, besteht ein unlösbarer rechtlicher Zusammenhang. Demnach führt die Aufhebung der Entscheidung des BFG betreffend die Wiederaufnahme durch den VwGH nicht nur zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des BFG betreffend den neuen Sachbescheid. Diese Entscheidung des BFG über den neuen Sachbescheid wird vielmehr durch die Aufhebung der Entscheidung des BFG über die Wiederaufnahme durch den VwGH aus dem Rechtsbestand beseitigt. Es ist daher in einer solchen Verfahrenskonstellation nicht erforderlich, neben der vom BFG ausgesprochenen Aufhebung der Entscheidung über die Wiederaufnahme auch die Gegenstandsloserklärung des BFG betreffend die Beschwerde zum neuen Sachbescheid zu bekämpfen, da diese zweitgenannte Entscheidung mit der Aufhebung der erstgenannten Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wird (vgl. zu derartigen Konstellationen etwa VwGH 2.2.2023, Ra 2021/13/0133; 17.5.2023, Ro 2023/13/0008). Wird dennoch auch die Entscheidung über den neuen Sachbescheid bekämpft, so führt diese rückwirkende Beseitigung des neuen Sachbescheides zur Klaglosstellung des Revisionswerbers, sodass die Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist. Die rückwirkende Beseitigung der Entscheidung des BFG über den neuen Sachbescheid tritt mit der Wirksamkeit der Entscheidung des VwGH über die Wiederaufnahme ein. Diese Wirksamkeit tritt im Allgemeinen (auf das Verfahren vor dem VwGH ist, soweit das VwGG nicht anderes bestimmt, nach § 62 Abs. 1 VwGG das AVG anzuwenden) mit der Zustellung der Entscheidung des VwGH an die (bzw. eine der) Parteien ein (vgl. VwGH 8.4.1975, 0839/74).Zwischen den Entscheidungen des BFG, mit denen zum einen der Wiederaufnahmebescheid der Abgabenbehörde aufgehoben und zum anderen die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid als gegenstandslos erklärt wird, besteht ein unlösbarer rechtlicher Zusammenhang. Demnach führt die Aufhebung der Entscheidung des BFG betreffend die Wiederaufnahme durch den VwGH nicht nur zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des BFG betreffend den neuen Sachbescheid. Diese Entscheidung des BFG über den neuen Sachbescheid wird vielmehr durch die Aufhebung der Entscheidung des BFG über die Wiederaufnahme durch den VwGH aus dem Rechtsbestand beseitigt. Es ist daher in einer solchen Verfahrenskonstellation nicht erforderlich, neben der vom BFG ausgesprochenen Aufhebung der Entscheidung über die Wiederaufnahme auch die Gegenstandsloserklärung des BFG betreffend die Beschwerde zum neuen Sachbescheid zu bekämpfen, da diese zweitgenannte Entscheidung mit der Aufhebung der erstgenannten Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wird vergleiche zu derartigen Konstellationen etwa VwGH 2.2.2023, Ra 2021/13/0133; 17.5.2023, Ro 2023/13/0008). Wird dennoch auch die Entscheidung über den neuen Sachbescheid bekämpft, so führt diese rückwirkende Beseitigung des neuen Sachbescheides zur Klaglosstellung des Revisionswerbers, sodass die Revision gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist. Die rückwirkende Beseitigung der Entscheidung des BFG über den neuen Sachbescheid tritt mit der Wirksamkeit der Entscheidung des VwGH über die Wiederaufnahme ein. Diese Wirksamkeit tritt im Allgemeinen (auf das Verfahren vor dem VwGH ist, soweit das VwGG nicht anderes bestimmt, nach Paragraph 62, Absatz eins, VwGG das AVG anzuwenden) mit der Zustellung der Entscheidung des VwGH an die (bzw. eine der) Parteien ein vergleiche VwGH 8.4.1975, 0839/74).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130162.L06Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024