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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4Rechtssatz
Entscheidend für das Vorliegen von Betriebseinnahmen ist, ob die Zuwendungen durch den Betrieb oder aber privat veranlasst sind. Eine Veranlassung durch den Betrieb liegt vor, wenn ein sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit dem Betrieb besteht (vgl. - bei insoweit vergleichbarer Rechtslage - deutscher BFH 30.11.2016, VIII R 41/14: vgl. auch BFH 6.9.1990, IV R 125/89; 14.3.2006, VIII R 60/03: auslösendes Moment für die Vorteilszuwendung bei wertender Beurteilung in signifikantem Ausmaß auch der steuerbaren Erwerbssphäre zuzuordnen).Entscheidend für das Vorliegen von Betriebseinnahmen ist, ob die Zuwendungen durch den Betrieb oder aber privat veranlasst sind. Eine Veranlassung durch den Betrieb liegt vor, wenn ein sachlicher (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit dem Betrieb besteht vergleiche - bei insoweit vergleichbarer Rechtslage - deutscher BFH 30.11.2016, römisch acht R 41/14: vergleiche auch BFH 6.9.1990, römisch vier R 125/89; 14.3.2006, römisch acht R 60/03: auslösendes Moment für die Vorteilszuwendung bei wertender Beurteilung in signifikantem Ausmaß auch der steuerbaren Erwerbssphäre zuzuordnen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130118.L08Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024