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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4Rechtssatz
Betriebseinnahmen liegen insbesondere auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen von einem Geschäftspartner erhält, die über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen (vgl. VwGH 17.9.1997, 95/13/0034, mwN; vgl. auch - zu einem weitaus überhöhten Honorar - den Sachverhalt zu VwGH 18.10.2018, Ra 2017/15/0085).Betriebseinnahmen liegen insbesondere auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen von einem Geschäftspartner erhält, die über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehen vergleiche VwGH 17.9.1997, 95/13/0034, mwN; vergleiche auch - zu einem weitaus überhöhten Honorar - den Sachverhalt zu VwGH 18.10.2018, Ra 2017/15/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130118.L05Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024