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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/13/0176 B 22. Februar 2024 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Als Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0086, mwN). Es genügt dabei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang. Eine Entgeltlichkeit ist für das Vorliegen einer Betriebseinnahme nicht erforderlich (vgl. VwGH 17.9.1997, 95/13/0034). Auch widerrechtlich bezogene geldwerte Vorteile erfüllen diese Voraussetzungen (vgl. VwGH 17.1.1989, 88/14/0010, mwN).Als Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert anzusehen, die durch den Betrieb veranlasst sind vergleiche VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0086, mwN). Es genügt dabei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang. Eine Entgeltlichkeit ist für das Vorliegen einer Betriebseinnahme nicht erforderlich vergleiche VwGH 17.9.1997, 95/13/0034). Auch widerrechtlich bezogene geldwerte Vorteile erfüllen diese Voraussetzungen vergleiche VwGH 17.1.1989, 88/14/0010, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130118.L04Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024