Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §121aRechtssatz
Dass eine form- und fristgerecht erstattete Schenkungsmeldung nach § 121a BAO dem Neuhervorkommen der darin offenbarten Tatsachen im jeweiligen Abgabenverfahren und damit der Wiederaufnahme (im Allgemeinen) entgegenstehen solle, kann nicht angenommen werden. Dem Wortlaut des § 121a BAO kann ein derartiger Inhalt nicht entnommen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (549 BlgNR 23. GP 9) verweisen darauf, es könne sich insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellen, dass die gemeldeten Schenkungen Einkünfte seien und auch als solche "nachzuversteuern" seien; einen Nachteil durch das Schenkungsmeldesystem in der Missbrauchsbekämpfung gebe es daher nicht. Es entspricht somit der Absicht des Gesetzgebers, dass das Vorliegen einer Schenkungsmeldung der Beurteilung der offengelegten Zuwendung als Einkünfte nicht entgegensteht. Insbesondere die Hinweise auf eine "Nachversteuerung" in Folge einer Betriebsprüfung und darauf, dass es keine Nachteile für eine "Missbrauchsbekämpfung" gebe, stellen klar, dass eine Schenkungsmeldung nicht an sich einer Wiederaufnahme (nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung) samt nachfolgender Besteuerung ("Nachversteuerung") der Zuwendung entgegenstehen solle. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme ist daher bei Vorliegen einer Schenkungsmeldung (wie auch sonst) die Frage, ob der abgabenfestsetzenden Stelle der zugrunde liegende Sachverhalt bei Erlassung des Bescheides, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde, bekannt war.Dass eine form- und fristgerecht erstattete Schenkungsmeldung nach Paragraph 121 a, BAO dem Neuhervorkommen der darin offenbarten Tatsachen im jeweiligen Abgabenverfahren und damit der Wiederaufnahme (im Allgemeinen) entgegenstehen solle, kann nicht angenommen werden. Dem Wortlaut des Paragraph 121 a, BAO kann ein derartiger Inhalt nicht entnommen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (549 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 9) verweisen darauf, es könne sich insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellen, dass die gemeldeten Schenkungen Einkünfte seien und auch als solche "nachzuversteuern" seien; einen Nachteil durch das Schenkungsmeldesystem in der Missbrauchsbekämpfung gebe es daher nicht. Es entspricht somit der Absicht des Gesetzgebers, dass das Vorliegen einer Schenkungsmeldung der Beurteilung der offengelegten Zuwendung als Einkünfte nicht entgegensteht. Insbesondere die Hinweise auf eine "Nachversteuerung" in Folge einer Betriebsprüfung und darauf, dass es keine Nachteile für eine "Missbrauchsbekämpfung" gebe, stellen klar, dass eine Schenkungsmeldung nicht an sich einer Wiederaufnahme (nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung) samt nachfolgender Besteuerung ("Nachversteuerung") der Zuwendung entgegenstehen solle. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme ist daher bei Vorliegen einer Schenkungsmeldung (wie auch sonst) die Frage, ob der abgabenfestsetzenden Stelle der zugrunde liegende Sachverhalt bei Erlassung des Bescheides, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde, bekannt war.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130118.L01Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024