RS Vwgh 2024/9/3 Ra 2023/13/0118

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Veröffentlicht am 03.09.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §121a
BAO §303 Abs1 litb
VwRallg
  1. BAO § 121a heute
  2. BAO § 121a gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 121a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 121a gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 121a gültig von 27.06.2008 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Dass eine form- und fristgerecht erstattete Schenkungsmeldung nach § 121a BAO dem Neuhervorkommen der darin offenbarten Tatsachen im jeweiligen Abgabenverfahren und damit der Wiederaufnahme (im Allgemeinen) entgegenstehen solle, kann nicht angenommen werden. Dem Wortlaut des § 121a BAO kann ein derartiger Inhalt nicht entnommen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (549 BlgNR 23. GP 9) verweisen darauf, es könne sich insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellen, dass die gemeldeten Schenkungen Einkünfte seien und auch als solche "nachzuversteuern" seien; einen Nachteil durch das Schenkungsmeldesystem in der Missbrauchsbekämpfung gebe es daher nicht. Es entspricht somit der Absicht des Gesetzgebers, dass das Vorliegen einer Schenkungsmeldung der Beurteilung der offengelegten Zuwendung als Einkünfte nicht entgegensteht. Insbesondere die Hinweise auf eine "Nachversteuerung" in Folge einer Betriebsprüfung und darauf, dass es keine Nachteile für eine "Missbrauchsbekämpfung" gebe, stellen klar, dass eine Schenkungsmeldung nicht an sich einer Wiederaufnahme (nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung) samt nachfolgender Besteuerung ("Nachversteuerung") der Zuwendung entgegenstehen solle. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme ist daher bei Vorliegen einer Schenkungsmeldung (wie auch sonst) die Frage, ob der abgabenfestsetzenden Stelle der zugrunde liegende Sachverhalt bei Erlassung des Bescheides, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde, bekannt war.Dass eine form- und fristgerecht erstattete Schenkungsmeldung nach Paragraph 121 a, BAO dem Neuhervorkommen der darin offenbarten Tatsachen im jeweiligen Abgabenverfahren und damit der Wiederaufnahme (im Allgemeinen) entgegenstehen solle, kann nicht angenommen werden. Dem Wortlaut des Paragraph 121 a, BAO kann ein derartiger Inhalt nicht entnommen werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (549 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 9) verweisen darauf, es könne sich insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellen, dass die gemeldeten Schenkungen Einkünfte seien und auch als solche "nachzuversteuern" seien; einen Nachteil durch das Schenkungsmeldesystem in der Missbrauchsbekämpfung gebe es daher nicht. Es entspricht somit der Absicht des Gesetzgebers, dass das Vorliegen einer Schenkungsmeldung der Beurteilung der offengelegten Zuwendung als Einkünfte nicht entgegensteht. Insbesondere die Hinweise auf eine "Nachversteuerung" in Folge einer Betriebsprüfung und darauf, dass es keine Nachteile für eine "Missbrauchsbekämpfung" gebe, stellen klar, dass eine Schenkungsmeldung nicht an sich einer Wiederaufnahme (nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung) samt nachfolgender Besteuerung ("Nachversteuerung") der Zuwendung entgegenstehen solle. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme ist daher bei Vorliegen einer Schenkungsmeldung (wie auch sonst) die Frage, ob der abgabenfestsetzenden Stelle der zugrunde liegende Sachverhalt bei Erlassung des Bescheides, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde, bekannt war.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130118.L01

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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