RS Vwgh 2024/9/3 Ra 2023/13/0044

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Veröffentlicht am 03.09.2024
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0221 E 24. Juni 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Entscheidung bei Nachsichtsersuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (vgl. Ritz, BAO3, § 236 Tz 10, mit Hinweis auf die hg. Judikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Entscheidung bei Nachsichtsersuchen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 236, Tz 10, mit Hinweis auf die hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130044.L01

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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