Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Die über konkrete Patienten verfassten ärztlichen Zeugnisse sind kein Beitrag zum öffentlichen Diskurs, der allenfalls von der Meinungsfreiheit geschützt wäre. Vielmehr haben diese ärztlichen Zeugnisse zum Schutz der Patienten vor Schäden an ihrer Gesundheit der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie den fachspezifischen Qualitätsstandards zu entsprechen (VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090140.L06Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024