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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/11/0112 B 2. November 2021 RS 2 (hier nur der letzte Halbsatz)Stammrechtssatz
Es ist nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen, ob in der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne eine ärztliche Untersuchung ein Verstoß gegen die in § 55 ÄrzteG 1998 auferlegte Verpflichtung zu sehen ist, wobei allerdings die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung als Ausnahmefall einer nachvollziehbaren Begründung bedarf (vgl. VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).Es ist nach den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen, ob in der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne eine ärztliche Untersuchung ein Verstoß gegen die in Paragraph 55, ÄrzteG 1998 auferlegte Verpflichtung zu sehen ist, wobei allerdings die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung als Ausnahmefall einer nachvollziehbaren Begründung bedarf vergleiche VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090140.L05Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024