Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2Beachte
Rechtssatz
Ein für eine bestimmte Person ausgestelltes ärztliches Gutachten, mit dem das Risiko einer konkreten Impfung für eine individuelle Patientin beurteilt werden soll, ist von § 55 ÄrzteG 1998 umfasst (VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122).Ein für eine bestimmte Person ausgestelltes ärztliches Gutachten, mit dem das Risiko einer konkreten Impfung für eine individuelle Patientin beurteilt werden soll, ist von Paragraph 55, ÄrzteG 1998 umfasst (VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0122).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090140.L03Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024