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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §9 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/08/0034 E 8. Mai 2018 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber sieht in § 9 Abs. 2 AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit von "jedenfalls zwei Stunden" als zumutbar an. Dies entspricht einem Viertel einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag (§ 3 Abs. 1 AZG). Darüber hinausgehende (durchschnittliche) tägliche Normalarbeitszeiten sind zwar möglich. So kann z.B. der Kollektivvertag gemäß § 4 Abs. 1 AZG eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Daraus kann aber in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 2 AlVG nicht der Schluss gezogen werden, dass im Fall einer Normalarbeitszeit von zehn Stunden eine Wegzeit von einem Viertel dieser individuellen Normalarbeitszeit (sohin zweieinhalb Stunden) im Sinn der genannten Gesetzesstelle "jedenfalls" zumutbar wäre.Der Gesetzgeber sieht in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit von "jedenfalls zwei Stunden" als zumutbar an. Dies entspricht einem Viertel einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag (Paragraph 3, Absatz eins, AZG). Darüber hinausgehende (durchschnittliche) tägliche Normalarbeitszeiten sind zwar möglich. So kann z.B. der Kollektivvertag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AZG eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Daraus kann aber in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht der Schluss gezogen werden, dass im Fall einer Normalarbeitszeit von zehn Stunden eine Wegzeit von einem Viertel dieser individuellen Normalarbeitszeit (sohin zweieinhalb Stunden) im Sinn der genannten Gesetzesstelle "jedenfalls" zumutbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080079.L01Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024