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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMSG 1994 §25 Abs9Rechtssatz
Der VwGH vermag die Festlegung einer grundsätzlichen siebenjährigen Aufbewahrungsfrist in § 25 Abs. 9 AMSG, von der unter gewissen (im Gesetzeswortlaut in Verbindung mit den Erläuterungen [RV 65 BlgNR 26. GP, 27] näher bestimmten) Voraussetzungen abgewichen werden kann, nicht als unsachlich anzusehen.Der VwGH vermag die Festlegung einer grundsätzlichen siebenjährigen Aufbewahrungsfrist in Paragraph 25, Absatz 9, AMSG, von der unter gewissen (im Gesetzeswortlaut in Verbindung mit den Erläuterungen [RV 65 BlgNR 26. GP, 27] näher bestimmten) Voraussetzungen abgewichen werden kann, nicht als unsachlich anzusehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040042.L18Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026