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E1PRechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es sich, die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation, welche ihr Beschwerderecht aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC ableitet, aus Gründen eines aus deren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Diese Ausführungen zum Beschwerdeverfahren sind ebenso für das Revisionsverfahren maßgeblich.Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es sich, die Beschwerdelegitimation einer Umweltorganisation, welche ihr Beschwerderecht aus Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention in Verbindung mit Artikel 47, GRC ableitet, aus Gründen eines aus deren subjektiven Rechten abgeleiteten Rechtsschutzinteresses einzuschränken; vielmehr ist eine Umweltorganisation unabhängig von der Frage einer Verletzung in subjektiven Rechten befugt, Verstöße gegen das Unionsumweltrecht zu beanstanden. Insofern unterscheidet sich die Rechtsstellung einer zur Überprüfung der Einhaltung des Unionsumweltrechtes berufenen Umweltorganisation von jener sonstiger Formalparteien, deren Beschwerdelegitimation nicht an subjektive Rechte geknüpft ist und bei denen dennoch ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommt (VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101). Diese Ausführungen zum Beschwerdeverfahren sind ebenso für das Revisionsverfahren maßgeblich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L09Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024