RS Vwgh 2024/9/3 Ra 2023/03/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
EURallg
JagdG OÖ 1964 §49 Abs2
JagdG OÖ 1964 §91a Abs3
VwRallg
31992L0043 FFH-RL AnhV
31992L0043 FFH-RL Art14
31992L0043 FFH-RL Art14 Abs2
31992L0043 FFH-RL Art16

Rechtssatz

Auch bei der Anordnung eines Zwangsabschusses nach § 49 Abs. 2 Oö. JG 1964, der Tierarten betrifft, die in Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, ist Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass Umweltorganisationen das Recht zukommt, einen solchen Bescheid vor dem VwG zu bekämpfen. Allerdings ist dieses Recht im Sinne des § 91a Abs. 3 Oö. JG 1964 darauf beschränkt, die Verletzung der die FFH-Richtlinie umsetzenden Bestimmungen bzw. von unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der FFH-Richtlinie geltend zu machen. Dabei ist eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (oder des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) denkmöglich begründet geltend zu machen, ansonsten wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne etwa zum WRG 1959 VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 26 bis 28). In Bezug auf Art. 14 FFH-Richtlinie kann eine solche Verletzung darin liegen, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart nicht ermittelt wurde, dass trotz eines ungünstigen Erhaltungszustandes (und Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 16 FFH-Richtlinie) die erforderliche Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegensteht oder schließlich, dass bei Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes unzureichende oder überschießende Maßnahmen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 FFH-Richtlinie zur Aufrechterhaltung desselben getroffen wurden.Auch bei der Anordnung eines Zwangsabschusses nach Paragraph 49, Absatz 2, Oö. JG 1964, der Tierarten betrifft, die in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, ist Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass Umweltorganisationen das Recht zukommt, einen solchen Bescheid vor dem VwG zu bekämpfen. Allerdings ist dieses Recht im Sinne des Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964 darauf beschränkt, die Verletzung der die FFH-Richtlinie umsetzenden Bestimmungen bzw. von unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der FFH-Richtlinie geltend zu machen. Dabei ist eine Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften (oder des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) denkmöglich begründet geltend zu machen, ansonsten wäre die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche in diesem Sinne etwa zum WRG 1959 VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, Rn. 26 bis 28). In Bezug auf Artikel 14, FFH-Richtlinie kann eine solche Verletzung darin liegen, dass der Erhaltungszustand der betreffenden Tierart nicht ermittelt wurde, dass trotz eines ungünstigen Erhaltungszustandes (und Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 16, FFH-Richtlinie) die erforderliche Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Anordnung eines Zwangsabschusses entgegensteht oder schließlich, dass bei Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes unzureichende oder überschießende Maßnahmen im Sinne des Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie zur Aufrechterhaltung desselben getroffen wurden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L07

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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