RS Vwgh 2024/9/3 Ra 2023/03/0154

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Veröffentlicht am 03.09.2024
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Index

E3L E15103020
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG OÖ 1964 §49 Abs2
JagdG OÖ 1964 §49 Abs3
JagdG OÖ 1964 §91a Abs3
VwRallg
31992L0043 FFH-RL AnhIV lita
31992L0043 FFH-RL AnhV
31992L0043 FFH-RL Art11
31992L0043 FFH-RL Art12
31992L0043 FFH-RL Art14
31992L0043 FFH-RL Art14 Abs2
31992L0043 FFH-RL Art16

Rechtssatz

Entscheidend für die Frage, ob eine Beschwerdebefugnis der Umweltorganisation im vorliegenden Fall (Zwangsabschuss von Gamswild) besteht, ist, ob bei einer Anordnung des Zwangsabschusses von Tieren, die im Anhang V der FFH-Richtlinie angeführt sind, Vorgaben der FFH-Richtlinie, insbesondere deren Art. 14, einzuhalten sind. Zu beachten ist dabei vor allem, dass Art. 14 FFH-Richtlinie für Tierarten des Anhangs V seinem Wortlaut nach - anders als Art. 12 in Bezug auf die streng zu schützenden Tierarten nach Anhang IV a) - den Mitgliedstaaten gerade nicht vorschreibt, "alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten" (unter dem Vorbehalt einer Abweichung gemäß Art. 16 FFH-Richtlinie) zu verbieten. Vielmehr wird ihnen (lediglich) auferlegt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit (u.a.) die Entnahme von solchen Tieren aus der Natur mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist, sofern sie dies aufgrund der Überwachung gemäß Art. 11 FFH-Richtlinie für erforderlich halten. Derartige Maßnahmen sind in Art. 14 Abs. 2 FFH-Richtlinie demonstrativ angeführt und können beispielsweise zeitliche und örtliche Einschränkungen, eine Genehmigungspflicht oder die Einhaltung waidmännischer Regeln umfassen.Entscheidend für die Frage, ob eine Beschwerdebefugnis der Umweltorganisation im vorliegenden Fall (Zwangsabschuss von Gamswild) besteht, ist, ob bei einer Anordnung des Zwangsabschusses von Tieren, die im Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie angeführt sind, Vorgaben der FFH-Richtlinie, insbesondere deren Artikel 14,, einzuhalten sind. Zu beachten ist dabei vor allem, dass Artikel 14, FFH-Richtlinie für Tierarten des Anhangs römisch fünf seinem Wortlaut nach - anders als Artikel 12, in Bezug auf die streng zu schützenden Tierarten nach Anhang römisch vier a) - den Mitgliedstaaten gerade nicht vorschreibt, "alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten" (unter dem Vorbehalt einer Abweichung gemäß Artikel 16, FFH-Richtlinie) zu verbieten. Vielmehr wird ihnen (lediglich) auferlegt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit (u.a.) die Entnahme von solchen Tieren aus der Natur mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar ist, sofern sie dies aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11, FFH-Richtlinie für erforderlich halten. Derartige Maßnahmen sind in Artikel 14, Absatz 2, FFH-Richtlinie demonstrativ angeführt und können beispielsweise zeitliche und örtliche Einschränkungen, eine Genehmigungspflicht oder die Einhaltung waidmännischer Regeln umfassen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L04

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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