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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Rechtssatz
Das Oö. JG 1964 dient (auch) der Umsetzung der Bestimmungen über den Artenschutz in der FFH-Richtlinie in Bezug auf jagdbare Tiere (wie das Gamswild; vgl. § 3 Abs. 1 iVm der Anlage zum Oö. JG 1964) in das oberösterreichische Landesrecht. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Richtlinie in den §§ 48 und 49 sowie insbesondere aus § 91a Abs. 3 Oö. JG 1964, wonach Umweltorganisationen das Recht auf Beschwerde gegen bestimmte Bescheide "wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen ... der FFH-Richtlinie umsetzen", eingeräumt wird (vgl. zur Richtlinienumsetzung auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, Oö. Landtag, Beilage 99/2004, 26. GP). Umweltorganisationen ist daher ein Beschwerderecht an das VwG zur Geltendmachung einer Verletzung des Oö. JG 1964, soweit es die FFH-Richtlinie umsetzt, bzw. von Verletzung von Bestimmungen der FFH-Richtlinie selbst, soweit sie im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam sind, einzuräumen.Das Oö. JG 1964 dient (auch) der Umsetzung der Bestimmungen über den Artenschutz in der FFH-Richtlinie in Bezug auf jagdbare Tiere (wie das Gamswild; vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage zum Oö. JG 1964) in das oberösterreichische Landesrecht. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Richtlinie in den Paragraphen 48 und 49 sowie insbesondere aus Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964, wonach Umweltorganisationen das Recht auf Beschwerde gegen bestimmte Bescheide "wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen ... der FFH-Richtlinie umsetzen", eingeräumt wird vergleiche zur Richtlinienumsetzung auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, Oö. Landtag, Beilage 99/2004, 26. Gesetzgebungsperiode Umweltorganisationen ist daher ein Beschwerderecht an das VwG zur Geltendmachung einer Verletzung des Oö. JG 1964, soweit es die FFH-Richtlinie umsetzt, bzw. von Verletzung von Bestimmungen der FFH-Richtlinie selbst, soweit sie im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam sind, einzuräumen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L02Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024