RS Vwgh 2024/9/3 Ra 2023/03/0154

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Veröffentlicht am 03.09.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103020
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
EURallg
JagdG OÖ 1964 §3 Abs1
JagdG OÖ 1964 §48
JagdG OÖ 1964 §49
JagdG OÖ 1964 §91a Abs3
VwRallg
31992L0043 FFH-RL

Rechtssatz

Das Oö. JG 1964 dient (auch) der Umsetzung der Bestimmungen über den Artenschutz in der FFH-Richtlinie in Bezug auf jagdbare Tiere (wie das Gamswild; vgl. § 3 Abs. 1 iVm der Anlage zum Oö. JG 1964) in das oberösterreichische Landesrecht. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Richtlinie in den §§ 48 und 49 sowie insbesondere aus § 91a Abs. 3 Oö. JG 1964, wonach Umweltorganisationen das Recht auf Beschwerde gegen bestimmte Bescheide "wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen ... der FFH-Richtlinie umsetzen", eingeräumt wird (vgl. zur Richtlinienumsetzung auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004, Oö. Landtag, Beilage 99/2004, 26. GP). Umweltorganisationen ist daher ein Beschwerderecht an das VwG zur Geltendmachung einer Verletzung des Oö. JG 1964, soweit es die FFH-Richtlinie umsetzt, bzw. von Verletzung von Bestimmungen der FFH-Richtlinie selbst, soweit sie im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam sind, einzuräumen.Das Oö. JG 1964 dient (auch) der Umsetzung der Bestimmungen über den Artenschutz in der FFH-Richtlinie in Bezug auf jagdbare Tiere (wie das Gamswild; vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit der Anlage zum Oö. JG 1964) in das oberösterreichische Landesrecht. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf diese Richtlinie in den Paragraphen 48 und 49 sowie insbesondere aus Paragraph 91 a, Absatz 3, Oö. JG 1964, wonach Umweltorganisationen das Recht auf Beschwerde gegen bestimmte Bescheide "wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen ... der FFH-Richtlinie umsetzen", eingeräumt wird vergleiche zur Richtlinienumsetzung auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2004,, Oö. Landtag, Beilage 99/2004, 26. Gesetzgebungsperiode Umweltorganisationen ist daher ein Beschwerderecht an das VwG zur Geltendmachung einer Verletzung des Oö. JG 1964, soweit es die FFH-Richtlinie umsetzt, bzw. von Verletzung von Bestimmungen der FFH-Richtlinie selbst, soweit sie im Falle einer unzureichenden Umsetzung unmittelbar wirksam sind, einzuräumen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030154.L02

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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