RS Vwgh 2024/9/3 Ra 2023/03/0110

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Veröffentlicht am 03.09.2024
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Index

E1P
19/05 Menschenrechte
22/02 Zivilprozessordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Rechtssatz

Alleine der Umstand, dass die begehrten Umweltinformationen von den Verfahrensparteien eines laufenden Zivilprozesses - auch gegen die in Anspruch genommene informationspflichtige Stelle - im Wege des Verfahrens nach den §§ 303 ff ZPO nicht erlangt werden können, führt noch nicht dazu, dass die Bekanntgabe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG negative Auswirkungen auf das laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, hätte.Alleine der Umstand, dass die begehrten Umweltinformationen von den Verfahrensparteien eines laufenden Zivilprozesses - auch gegen die in Anspruch genommene informationspflichtige Stelle - im Wege des Verfahrens nach den Paragraphen 303, ff ZPO nicht erlangt werden können, führt noch nicht dazu, dass die Bekanntgabe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG negative Auswirkungen auf das laufende Gerichtsverfahren oder die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030110.L08

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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