TE Vwgh Erkenntnis 1994/2/16 93/03/0226

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §64;
KFG 1967 §75 Abs4;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 4. August 1993, Zl. UVS-7/13/2-1993, UVS-3/1039/2-1993, UVS-3/1040/2-1993, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist - im Instanzenzug schuldig erkannt, es unterlassen zu haben, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entzugsbescheides vom 8. April 1992 den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 75 Abs. 4 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging - vom Beschwerdeführer unbekämpft - in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. April 1992 (zugestellt am 10. April 1992) von der Bundespolizeidirektion Salzburg die Lenkerberechtigung für die Gruppen A/B/C/F/G auf die Dauer von neun Monaten entzogen worden sei. Einer Berufung sei in diesem Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Gleichzeitig sei der Auftrag ergangen, den von der Bundespolizeidirektion Salzburg ausgestellten Führerschein vom 7. März 1985 nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entzugsbescheides unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Der Beschwerdeführer habe dagegen rechtzeitig Berufung erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Führerschein sei bis zur Erlassung des erstbehördlichen Straferkenntnisses nicht bei der Behörde abgeliefert worden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde aus diesem Sachverhalt in Erwiderung des diesbezüglichen Berufungsvorbringens, der mit der Berufung des Beschwerdeführers verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe die Vollstreckbarkeit des Bescheides vom 8. April 1992 und damit die Wirksamkeit des darin enthaltenen Auftrages zur Ablieferung des Führerscheins nicht beseitigt.

Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Verwaltungsstrafverfahren ein Schuldspruch wegen Übertretung des § 64 KFG nicht mehr gefällt werden darf, wenn im Berufungsverfahren gegen einen Entziehungsbescheid die Entzugsdauer rückwirkend verkürzt wurde und der Tatzeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges bereits außerhalb der verkürzten Entzugsdauer lag. Er meint, es liege hier ein ähnlicher Sachverhalt vor, weil nämlich das den Anlaß für die Entziehung der Lenkerberechtigung bildende Verwaltungsstrafverfahren mit Einstellung geendet habe, woraufhin mit Bescheid vom 25. April 1993 auch das Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung eingestellt worden sei.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.

Gemäß § 75 Abs. 4 KFG 1967 ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle ist einzige Voraussetzung für die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines der Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides. Diese Verpflichtung besteht als Dauerdelikt so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw. bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt.

Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers wird die Strafbarkeit der Unterlassung der Ablieferung des Führerscheins nicht dadurch beseitigt, daß sich in der Folge die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht als berechtigt erweist.

Anders als in dem der vom Beschwerdeführer zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Fall, wo es darum ging, ob der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt war, ist die im § 75 Abs. 4 KFG 1967 normierte Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines nämlich, wie bereits eingangs dargelegt, lediglich durch die formale Voraussetzung des Vorliegens eines vollstreckbaren Entziehungsbescheides bedingt. Daß diese Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, bestreitet auch der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr.

Die Beschwerde erweist sich daher als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030226.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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