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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z3Rechtssatz
Da gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, muss ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist (vgl. VwGH 3.9.1996, 96/04/0093).Da gemäß Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung bedarf, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, muss ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist vergleiche VwGH 3.9.1996, 96/04/0093).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040132.L06Im RIS seit
30.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024