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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Bei einer Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes gehört die Anzahl der Verabreichungsplätze zu den für das Ausmaß der Immissionen auf die Nachbarliegenschaften bedeutsamen Faktoren. Die Anzahl der Verabreichungsplätze ist daher in der Betriebsbeschreibung entsprechend präzise anzugeben.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040132.L04Im RIS seit
30.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024