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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0086 B 12. April 2018 RS 2Stammrechtssatz
Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0047, mwN).Unter "Änderung" einer genehmigten Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 ist jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/04/0047, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040132.L01Im RIS seit
30.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024