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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
AVG §37Rechtssatz
Die vom VwG im Nachprüfungsverfahren vorzunehmende Plausibilitätsprüfung eines gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 ausgeschiedenen Angebots setzt jedenfalls dann, wenn im Nachprüfungsverfahren eingewendet wird, dass dem ausgeschiedenen Bieter vom Auftraggeber keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, konkrete Tatsachenfeststellungen über den Inhalt des Verlangens des Auftraggebers um verbindliche Aufklärung durch den Bieter und dessen daraufhin erstattete Erläuterungen voraus. Der Inhalt der Erläuterungen des Bieters ist insofern rechtlich relevant, als das VwG auf neue, erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erläuterungen des Bieters nicht Bedacht zu nehmen hat. Der Inhalt der im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung hin erstatteten verbindlichen Aufklärung grenzt insofern die vom VwG vorzunehmende Plausibilitätsprüfung ein. Umgekehrt lässt sich die Frage, ob die vom Bieter vorgebrachten Argumente für eine Aufklärung hinreichend sind, nur auf Basis des Inhalts des Verlangens des Auftraggebers beurteilen, weil der Bieter für seine Erläuterungen zur Plausibilität seines Angebotes auf die Kenntnis der Umstände angewiesen ist, welche die Zweifel des Auftraggebers begründen.Die vom VwG im Nachprüfungsverfahren vorzunehmende Plausibilitätsprüfung eines gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 ausgeschiedenen Angebots setzt jedenfalls dann, wenn im Nachprüfungsverfahren eingewendet wird, dass dem ausgeschiedenen Bieter vom Auftraggeber keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, konkrete Tatsachenfeststellungen über den Inhalt des Verlangens des Auftraggebers um verbindliche Aufklärung durch den Bieter und dessen daraufhin erstattete Erläuterungen voraus. Der Inhalt der Erläuterungen des Bieters ist insofern rechtlich relevant, als das VwG auf neue, erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erläuterungen des Bieters nicht Bedacht zu nehmen hat. Der Inhalt der im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung hin erstatteten verbindlichen Aufklärung grenzt insofern die vom VwG vorzunehmende Plausibilitätsprüfung ein. Umgekehrt lässt sich die Frage, ob die vom Bieter vorgebrachten Argumente für eine Aufklärung hinreichend sind, nur auf Basis des Inhalts des Verlangens des Auftraggebers beurteilen, weil der Bieter für seine Erläuterungen zur Plausibilität seines Angebotes auf die Kenntnis der Umstände angewiesen ist, welche die Zweifel des Auftraggebers begründen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040101.L07Im RIS seit
30.09.2024Zuletzt aktualisiert am
30.09.2024