RS Vwgh 2024/9/3 Ra 2021/04/0101

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Veröffentlicht am 03.09.2024
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote (vgl. VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011, Pkt. II. 4.3., mwN). Allein das bloße Vorliegen eines derart ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreises berechtigt den Auftraggeber jedoch noch nicht zum Ausscheiden des Angebots. Vielmehr setzt ein Ausscheiden eines solchen Angebots gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 iVm § 137 und § 138 Abs. 5 BVergG 2018 eine mehrstufige Vorgangsweise des Auftraggebers in Form einer kontradiktorischen Überprüfung voraus.Ob ein ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann, ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote vergleiche VwGH 22.6.2011, 2011/04/0011, Pkt. römisch zwei. 4.3., mwN). Allein das bloße Vorliegen eines derart ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreises berechtigt den Auftraggeber jedoch noch nicht zum Ausscheiden des Angebots. Vielmehr setzt ein Ausscheiden eines solchen Angebots gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 137 und Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018 eine mehrstufige Vorgangsweise des Auftraggebers in Form einer kontradiktorischen Überprüfung voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040101.L02

Im RIS seit

30.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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