RS Vwgh 2024/9/4 Ro 2024/12/0028

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Veröffentlicht am 04.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2
StGB §32
StGB §33
StGB §34
StGB §35
VStG §19
VStG §19 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/12/0029
Ro 2024/12/0030

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall führt das VwG zur Begründung des Vorliegens eines bloß geringen Unrechtsgehaltes, den es sodann als Milderungsgrund heranzieht, ins Treffen, es seien lediglich drei Eingriffsgegenstände vorgelegen, von denen bloß einer bespielt worden sei. Damit verstößt das VwG zunächst gegen das sich aus § 19 Abs. 2 erster Satz VStG ergebende Doppelverwertungsverbot, wonach die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen; die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Da im Revisionsfall die Anzahl der Eingriffsgegenstände bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).Im vorliegenden Fall führt das VwG zur Begründung des Vorliegens eines bloß geringen Unrechtsgehaltes, den es sodann als Milderungsgrund heranzieht, ins Treffen, es seien lediglich drei Eingriffsgegenstände vorgelegen, von denen bloß einer bespielt worden sei. Damit verstößt das VwG zunächst gegen das sich aus Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG ergebende Doppelverwertungsverbot, wonach die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen; die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Da im Revisionsfall die Anzahl der Eingriffsgegenstände bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024120028.J01

Im RIS seit

24.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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