Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §52 Abs2Beachte
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall führt das VwG zur Begründung des Vorliegens eines bloß geringen Unrechtsgehaltes, den es sodann als Milderungsgrund heranzieht, ins Treffen, es seien lediglich drei Eingriffsgegenstände vorgelegen, von denen bloß einer bespielt worden sei. Damit verstößt das VwG zunächst gegen das sich aus § 19 Abs. 2 erster Satz VStG ergebende Doppelverwertungsverbot, wonach die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen; die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Da im Revisionsfall die Anzahl der Eingriffsgegenstände bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).Im vorliegenden Fall führt das VwG zur Begründung des Vorliegens eines bloß geringen Unrechtsgehaltes, den es sodann als Milderungsgrund heranzieht, ins Treffen, es seien lediglich drei Eingriffsgegenstände vorgelegen, von denen bloß einer bespielt worden sei. Damit verstößt das VwG zunächst gegen das sich aus Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz VStG ergebende Doppelverwertungsverbot, wonach die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen; die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Da im Revisionsfall die Anzahl der Eingriffsgegenstände bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024120028.J01Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024