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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §34 Abs1 Z18Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0190 B 24. Oktober 2019 RS 4Stammrechtssatz
Ein Wohlverhalten nach der Straftat (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB) ist selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322).Ein Wohlverhalten nach der Straftat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB) ist selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt vergleiche VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024120028.J04Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024