Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StGB §34Beachte
Rechtssatz
Bei "Einsichtigkeit" handelt es sich nicht um einen Milderungsgrund, weshalb das VwG diesen Umstand nicht im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigen darf.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Erschwerende und mildernde UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024120028.J02Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024