RS Vwgh 2024/9/4 Ra 2024/17/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35
AVG §68 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers - näher untersucht werden müssen (VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297).Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers - näher untersucht werden müssen (VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170064.L01

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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