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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §35Rechtssatz
Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach § 35 AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers - näher untersucht werden müssen (VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297).Für die Annahme der für die Verhängung der Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG erforderlichen Mutwilligkeit und damit einhergehend letztlich für die Unterstellung einer Missbrauchsabsicht in Bezug auf Rechtsschutzeinrichtungen ist entscheidend, ob der letzte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch aus der Sicht des Revisionswerbers von vornherein als grund- und aussichtlos hätte erscheinen müssen. Diese Frage lässt sich allerdings nicht allein mit der mangelnden Berechtigung des Antrags beantworten, sondern hätte unter Bedachtnahme auf die konkrete Antragsbegründung - und zweckmäßigerweise nach Befragung des Revisionswerbers - näher untersucht werden müssen (VwGH 3.2.2021, Ra 2020/20/0042; VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170064.L01Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024