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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10Rechtssatz
Einem Geschäftsführer steht es nach der vom VwGH zugrunde gelegten Zahlungstheorie offen, eine Ungleichbehandlung von Gläubigern dadurch zu vermeiden, dass er im Fall eines Liquiditätsengpasses die Zahlungen ganz einstellt - sei es vorübergehend bis zur Überwindung dieses Engpasses oder endgültig zugunsten der gleichmäßigen Verteilung im Insolvenzverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080087.L01Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024