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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art21 Abs1Rechtssatz
Das Dienstrecht der Richter eines LVwG ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (Art. 21 Abs. 1 B-VG), sodass das Land der Rechtsträger ist, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Der ausdrücklich gegen den "Bund als Rechtsträger des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der belangten Behörde" gerichtete (und sohin keiner Umdeutung zugängliche) Antrag auf Aufwandersatz war daher abzuweisen (VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0084; 13.4.2023, Ra 2022/05/0193).Das Dienstrecht der Richter eines LVwG ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (Artikel 21, Absatz eins, B-VG), sodass das Land der Rechtsträger ist, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Der ausdrücklich gegen den "Bund als Rechtsträger des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der belangten Behörde" gerichtete (und sohin keiner Umdeutung zugängliche) Antrag auf Aufwandersatz war daher abzuweisen (VwGH 30.10.2023, Ra 2023/09/0084; 13.4.2023, Ra 2022/05/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120028.L04Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024