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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AusG 1989 §85 Abs1 idF 2018/I/102Rechtssatz
Es ist nicht zu sehen, dass allein die Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz dazu führt, dass der Dienstgeber weitergehende "Dispositionen" im Sinne der Rsp. des VwGH treffen müsste, um den betroffenen Beamten auf diesen Arbeitsplatz versetzen zu können. Vielmehr ist es ausreichend, den Beamten auf diesen Arbeitsplatz zu versetzen und das Ausschreibungsverfahren unter Hinweis darauf formlos zu beenden. Der alleinige Umstand des anhängigen Ausschreibungsverfahrens bewirkt daher nicht, dass betreffende Arbeitsplatz nicht mehr als freier Arbeitsplatz in die Prüfung der "schonendsten Variante" einzubeziehen ist. Allein der Umstand, dass zu bestimmten Arbeitsplätzen bereits Ausschreibungsverfahren nach dem Ausschreibungsgesetz eingeleitet waren, ist im Hinblick auf die Beendigungsmöglichkeit von Ausschreibungsverfahren, nicht geeignet, diese Arbeitsplätze aus der Prüfung der "schonendsten Variante" auszunehmen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120020.L05Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024