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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AusG 1989 §85 Abs1 idF 2018/I/102Rechtssatz
Der Dienstgeber ist nicht verpflichtet, Dispositionen zu treffen, um zu einer für den betroffenen Beamten "schonenderen Variante" zu gelangen. Es besteht keine Verpflichtung zur Auslösung eines "Versetzungsreigens" (VwGH 16.9.2010, 2010/12/0067) und auch keine Verpflichtung dazu, geeignete, aber besetzte Planstellen, durch eine Personalmaßnahme "frei" zu machen (VwGH 20.3.2014, 2013/12/0101, zur insoweit vergleichbaren Konstellation im Zusammenhang mit der Prüfung von möglichen Verweisarbeitsplätzen bei einer amtswegigen Ruhestandsversetzung).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120020.L03Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024