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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AusG 1989 §85 Abs1 idF 2018/I/102Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/12/0125 E 17. April 2013 RS 7 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Es ist zwischen der Sachlichkeit der Organisationsänderung einerseits und der Frage der Rechtmäßigkeit der Vergabe von Arbeitsplätzen im Bereich der Neuorganisation andererseits zu unterscheiden. Die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt hat in ihrem Bescheid vom 13. Februar 2007, 205/10-BK/06, ausgesprochen, dass sie sich nur mit der Verwendungsänderung des Beamten zu befassen hat, während ihr keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Auswahlverfahren andere Funktionen betreffend zukommt; dies umso mehr, als dadurch in bereits entstandene subjektive Rechte eines Dritten eingegriffen würde, der nicht Partei des Verfahrens vor der Berufungskommission ist. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet diese - auch vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandete (Hinweis E vom 9. Juni 2008, B 606/07) - Auffassung für den Bereich des Dienstrechtes der Bundesbeamten für zutreffend und überträgt sie auch auf Versetzungen und Verwendungsänderungen nach dem Stmk DBR 2003. Die in dem zitierten Bescheid der Berufungskommission erwähnte abweichende Rechtsprechung der Berufungskommission wird demgegenüber nicht als zutreffend erachtet und für den Bereich des Stmk DBR 2003 nicht übernommen. Daraus folgt, dass Arbeitsplätze, welche im Zeitpunkt der Verfügung der Personalmaßnahme bereits vergeben sind, als "schonendste Variante" nicht mehr in Betracht zu ziehen sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120020.L02Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024