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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §269 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/13/0048 E 27. Juli 2016 RS 1 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Das Verwaltungsgericht hat hiezu den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (vgl. Ritz, BAO5, § 269 Tz 5)Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Das Verwaltungsgericht hat hiezu den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 269, Tz 5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160018.J06Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024