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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/16/0064 B 28. September 2016 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 115 iVm § 269 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Finanzgerichts, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2016, Ra 2015/13/0048).Gemäß Paragraph 115, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, BAO hat das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Danach ist es grundsätzlich Aufgabe des Finanzgerichts, auch die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2016, Ra 2015/13/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023160018.J05Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024