Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §53 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0269 B 22. März 2023 RS 8 (hier ohne "stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar")Stammrechtssatz
Die Frage, ob eine öffentliche Äußerung von Ärztinnen und Ärzten zu Gesundheitsthemen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs iSd. § 53 Abs. 1 ÄrzteG 1998 steht, stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, betrifft dies doch eine Beurteilung, die anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären ist (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).Die Frage, ob eine öffentliche Äußerung von Ärztinnen und Ärzten zu Gesundheitsthemen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs iSd. Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 steht, stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, betrifft dies doch eine Beurteilung, die anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären ist vergleiche VwGH 28.10.2021, Ra 2019/09/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090036.L08Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024