Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §136 Abs5Beachte
Rechtssatz
Die Handhabung des Disziplinarrechts durch die Standesgemeinschaft selbst stellt eine Form der Standesgerichtsbarkeit dar, die in der Wahrnehmung des sogenannten "disziplinären Überhangs" von beruflichem Fehlverhalten neben der Verfolgung sowie Sanktionierung durch Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten besteht (VfGH, 6.3.2023, G 237/2022).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090036.L07Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024