RS Vwgh 2024/9/5 Ra 2023/09/0036

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Veröffentlicht am 05.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §136 Abs5
MRK
MRK Art6
MRKZP 07te Art4
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0037

Rechtssatz

Bei Disziplinarverfahren der freien Berufe ohne Zusammenhang zum Beamtendienstrecht handelt es sich nicht um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage im Sinn der MRK. Der Unrechts- oder Schuldgehalt von Vergehen gegen die dort maßgeblichen Standespflichten wird von einer allfälligen Bestrafung in solchen Strafverfahren auch nicht erschöpft, vielmehr rechtfertigt der "disziplinäre Überhang" ein weiteres Strafbedürfnis (ohne dass ein Verstoß gegen Art. 4 7. ZPMRK vorliegt) (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0001; VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020).Bei Disziplinarverfahren der freien Berufe ohne Zusammenhang zum Beamtendienstrecht handelt es sich nicht um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage im Sinn der MRK. Der Unrechts- oder Schuldgehalt von Vergehen gegen die dort maßgeblichen Standespflichten wird von einer allfälligen Bestrafung in solchen Strafverfahren auch nicht erschöpft, vielmehr rechtfertigt der "disziplinäre Überhang" ein weiteres Strafbedürfnis (ohne dass ein Verstoß gegen Artikel 4, 7. ZPMRK vorliegt) (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0001; VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090036.L05

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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