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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Bei Disziplinarverfahren der freien Berufe ohne Zusammenhang zum Beamtendienstrecht handelt es sich nicht um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage im Sinn der MRK. Der Unrechts- oder Schuldgehalt von Vergehen gegen die dort maßgeblichen Standespflichten wird von einer allfälligen Bestrafung in solchen Strafverfahren auch nicht erschöpft, vielmehr rechtfertigt der "disziplinäre Überhang" ein weiteres Strafbedürfnis (ohne dass ein Verstoß gegen Art. 4 7. ZPMRK vorliegt) (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0001; VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020).Bei Disziplinarverfahren der freien Berufe ohne Zusammenhang zum Beamtendienstrecht handelt es sich nicht um Verfahren über eine strafrechtliche Anklage im Sinn der MRK. Der Unrechts- oder Schuldgehalt von Vergehen gegen die dort maßgeblichen Standespflichten wird von einer allfälligen Bestrafung in solchen Strafverfahren auch nicht erschöpft, vielmehr rechtfertigt der "disziplinäre Überhang" ein weiteres Strafbedürfnis (ohne dass ein Verstoß gegen Artikel 4, 7. ZPMRK vorliegt) (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0001; VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090036.L05Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024