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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §140 Abs3 idF 2003/I/140Beachte
Rechtssatz
Der VfGH hat mit dem am 21. März 2023 in BGBl. I Nr. 19/2023 kundgemachten Erkenntnis vom 6. März 2023, G 237/2022 u.a., die Wortfolge "und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird" in § 140 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998, die Wortfolge "auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen" in § 140 Abs. 3 zweiter Satz und den dritten Satz in § 140 Abs. 3 ÄrzteG 1998, BGBl. I 169, idF BGBl. I 140/2003, mit Ablauf des 30. September 2024 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wurde nicht verfügt. Wird ein derartiger Ausspruch vom VfGH aber nicht getroffen, und handelt es sich nicht um einen (Quasi-)Anlassfall, ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr "verfassungsrechtlich unangreifbar" also "immunisiert". Die Einleitung eines weiteren Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahrens und eine - neuerliche - Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht (VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004).Der VfGH hat mit dem am 21. März 2023 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2023, kundgemachten Erkenntnis vom 6. März 2023, G 237/2022 u.a., die Wortfolge "und auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt wird" in Paragraph 140, Absatz 3, erster Satz ÄrzteG 1998, die Wortfolge "auf Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen" in Paragraph 140, Absatz 3, zweiter Satz und den dritten Satz in Paragraph 140, Absatz 3, ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins 169, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2003,, mit Ablauf des 30. September 2024 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG wurde nicht verfügt. Wird ein derartiger Ausspruch vom VfGH aber nicht getroffen, und handelt es sich nicht um einen (Quasi-)Anlassfall, ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr "verfassungsrechtlich unangreifbar" also "immunisiert". Die Einleitung eines weiteren Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsverfahrens und eine - neuerliche - Aufhebung etwa aufgrund anderer Bedenken kommt nicht in Betracht (VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090036.L01Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024