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10/10 GrundrechteNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/03/0038 B 21. Februar 2022 RS 4 (hier: Im Hinblick darauf, dass das VwG zulässigerweise das Vorliegen schwerwiegender Verstöße annahm, war eine ausdrücklich gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr geboten [vgl. VwGH 21.2.2022, Ra 2022/03/0038, Rn. 22, mwN]).Stammrechtssatz
Die Behörde hat bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Art. 6 StGG) zu berücksichtigen. Die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeentziehung kann sich daraus ergeben, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers schon durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen einschlägige Vorschriften zwingend nicht mehr gegeben ist und das Gesetz deshalb die Entziehung der Berechtigung als einzig mögliche Rechtsfolge anordnet (VwGH 29.1.2015, Ra 2015/03/0001, zur Bestimmung des § 5 Abs. 3 lit. b GelVerkG 1996).Die Behörde hat bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Artikel 6, StGG) zu berücksichtigen. Die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeentziehung kann sich daraus ergeben, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers schon durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen einschlägige Vorschriften zwingend nicht mehr gegeben ist und das Gesetz deshalb die Entziehung der Berechtigung als einzig mögliche Rechtsfolge anordnet (VwGH 29.1.2015, Ra 2015/03/0001, zur Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, Litera b, GelVerkG 1996).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040104.L04Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024