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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/04/0067 B 17. Juni 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994), hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994), hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022040104.L02Im RIS seit
01.10.2024Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024