Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 Abschn8aRechtssatz
Die Verpflichtungen gemäß Abschnitt 8a der GewO 1994 liegen in der Eigenverantwortung des Betriebsinhabers, ohne dass es einer Aufforderung der Behörde bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040105.L09Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024