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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/04/0082 E 23. Oktober 2017 RS 2Stammrechtssatz
Der Tatbestand des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden (Hinweis E vom 29. Oktober 2008, 2008/04/0164). Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116).Der Tatbestand des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 ist dann als erfüllt anzusehen, wenn im konkreten Fall feststeht, dass sich das Emissionsverhalten durch die Änderung der Anlage nicht nachteilig ändert, und damit sichergestellt ist, dass die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 durch die Anlagenänderung nicht schlechter gestellt werden (Hinweis E vom 29. Oktober 2008, 2008/04/0164). Als Vergleichsmaßstab ist dabei auf den durch die erteilten Genehmigungen bestehenden Konsens und nicht auf (davon allenfalls abweichende) tatsächliche Gegebenheiten abzustellen (Hinweis E vom 22. Februar 2011, 2010/04/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040105.L07Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024