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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/04/0002 E 18. März 2015 VwSlg 19077 A/2015 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz; anstelle des letzten Satzes: Das Erfordernis der Genehmigungspflicht entfällt, sofern einer der Tatbestände des § 81 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt ist.)Stammrechtssatz
Beim Verhältnis von § 81 Abs. 1 und § 81 Abs. 2 GewO 1994 handelt es sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. So normiert § 81 Abs. 1 GewO 1994 als allgemeine Regel die Genehmigungspflicht von Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage. § 81 Abs. 2 GewO 1994 nennt Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. Damit handelt es sich bei den Tatbeständen des § 81 Abs. 2 GewO 1994 um eine Ausnahmeregel von der Genehmigungspflicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 (Hinweis E vom 14. September 2005, 2001/04/0047).Beim Verhältnis von Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 handelt es sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. So normiert Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 als allgemeine Regel die Genehmigungspflicht von Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage. Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 nennt Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. Damit handelt es sich bei den Tatbeständen des Paragraph 81, Absatz 2, GewO 1994 um eine Ausnahmeregel von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 (Hinweis E vom 14. September 2005, 2001/04/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040105.L06Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024