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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/07/0025 E 18. November 2004 VwSlg 16498 A/2004 RS 8Stammrechtssatz
§ 77 Abs 1 GewO 1994 stellt auf "die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1" ab. Damit sind "Störfälle", die nicht voraussehbar sind, nicht erfasst, wohl aber "Störfälle", die auf Grund einer unzureichenden Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten.Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 stellt auf "die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ab. Damit sind "Störfälle", die nicht voraussehbar sind, nicht erfasst, wohl aber "Störfälle", die auf Grund einer unzureichenden Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040105.L05Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024