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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0251 E 28. Februar 2022 RS 2 (hier ohne Klammerausdrücke und ohne 'als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme')Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die Funktion der (vorläufigen) Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme können an die in der Begründung eines die (vorläufigen) Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die (vorläufige) Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
Schlagworte
Begründung Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090052.L02Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024