RS Vwgh 2024/9/13 Ra 2024/09/0052

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Veröffentlicht am 13.09.2024
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
L24001 Gemeindebedienstete Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
GdBedG Bgld 1971 §3 Abs1
LBDG Bgld 1997 §128
LBDG Bgld 1997 §128 Abs1
LBDG Bgld 1997 §128 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/09/0251 E 28. Februar 2022 RS 2 (hier ohne Klammerausdrücke und ohne 'als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme')

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Funktion der (vorläufigen) Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme können an die in der Begründung eines die (vorläufigen) Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die (vorläufige) Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.

Schlagworte

Begründung Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090052.L02

Im RIS seit

22.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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