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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dass die Übermittlung eines E-Mails zur Verständigung nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 ZustG nicht bereits als Abholung durch den Adressaten gilt, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 35 ZustG, dessen Abs. 3 die Abholung des Dokuments und dessen Abs. 4 die Bereithaltung des Dokuments zur Abholung nach der Verständigung regelt. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist aber nicht auf die Abholung, sondern auf die Zustellung des Dokuments abzustellen. Wann diese bewirkt ist, ergibt sich ebenfalls bereits zweifelsfrei aus dem Normtext (§ 35 Abs. 5, 6 und 7 ZustG; VwGH 6.11.2018, Ro 2018/01/0011; 28.2.2022, Ra 2022/12/0014).Dass die Übermittlung eines E-Mails zur Verständigung nach Paragraph 35, Absatz eins, oder Absatz 2, ZustG nicht bereits als Abholung durch den Adressaten gilt, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 35, ZustG, dessen Absatz 3, die Abholung des Dokuments und dessen Absatz 4, die Bereithaltung des Dokuments zur Abholung nach der Verständigung regelt. Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist aber nicht auf die Abholung, sondern auf die Zustellung des Dokuments abzustellen. Wann diese bewirkt ist, ergibt sich ebenfalls bereits zweifelsfrei aus dem Normtext (Paragraph 35, Absatz 5, 6 und 7 ZustG; VwGH 6.11.2018, Ro 2018/01/0011; 28.2.2022, Ra 2022/12/0014).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090046.L01Im RIS seit
22.10.2024Zuletzt aktualisiert am
14.11.2024